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   OVG Sachsen, 05.12.2013 - 1 C 23/11   

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OVG Sachsen, 05.12.2013 - 1 C 23/11 (https://dejure.org/2013,53931)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 05.12.2013 - 1 C 23/11 (https://dejure.org/2013,53931)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 05. Dezember 2013 - 1 C 23/11 (https://dejure.org/2013,53931)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

    GG Art 14 Abs. 1; BauGB § 1 Abs. 7, § 30 Abs. 3; BauNVO § 23 Abs. 3; SächsWaldG § 2 Abs. 3, § 8 Abs. 1 S. 1, § 9 Abs. 2 S. 1, § 25 Abs. 3

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche für Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans; Rechtfertigung des vollständigen Entzugs der Bebaubarkeit eines dem bauplanungsrechtlichen Innenbereich zuzurechnenden Grundstücks

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bebauungsplan; Bestimmtheit; Baufenster; Abwägungsgebot; Abwägungsvorgang; Abwägungsfehler; Walderhalt; Ersatzaufforstung; Planerhaltung

  • rechtsportal.de

    Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche für Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans; Rechtfertigung des vollständigen Entzugs der Bebaubarkeit eines dem bauplanungsrechtlichen Innenbereich zuzurechnenden Grundstücks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 22.09.2010 - 4 CN 2.10

    Klarstellungssatzung; Einbeziehungssatzung; Auslegung; Öffentlichkeits- und

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.12.2013 - 1 C 23/11
    Für die Erheblichkeit eines Rechtsverstoßes ist im Weiteren Voraussetzung, dass er innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist; anderenfalls wird er, wenn beim Inkraftsetzen der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist, gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 BauGB unbeachtlich (BVerwG, Urt. v. 22. September 2010 - 4 CN 2.10 -, juris Rn. 21).

    Dieses ist erst zu beanstanden, wenn selbst eine ohne Fehler durchgeführte Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urt. 22. September 2010 - 4 CN 2.10 -, juris Rn. 22; SächsOVG, NK-Urt. v. 26. September 2013 - 1 C 37/11 -, juris Rn. 36).

  • BVerwG, 15.05.2013 - 4 BN 1.13

    Gemeindliche Planungshoheit bei Bahnanlagen; ordnungsgemäßer

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.12.2013 - 1 C 23/11
    Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, juris Rn. 18 m. w. N.).

    Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen des Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von der Bebauung ausschließen, da das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen gehört (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, juris Rn. 17 m. w. N.).

  • BVerfG, 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01

    Zur Verletzung von GG Art 14 Abs 1 durch Normenkontrollurteil zur Rechtmäßigkeit

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.12.2013 - 1 C 23/11
    88 Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass ein wirksamer Bebauungsplan Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt (BVerfG, Beschl. v. 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, juris Rn. 12 m. w. N.), so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht möglich ist.
  • OVG Sachsen, 26.09.2013 - 1 C 37/11

    Zulässigkeit des Normenkontrollantrag eines Grundeigentümers bei Veräußerung des

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.12.2013 - 1 C 23/11
    Dieses ist erst zu beanstanden, wenn selbst eine ohne Fehler durchgeführte Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urt. 22. September 2010 - 4 CN 2.10 -, juris Rn. 22; SächsOVG, NK-Urt. v. 26. September 2013 - 1 C 37/11 -, juris Rn. 36).
  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 C 4.03

    Außenbereich; Entprivilegierung; sonstiges Vorhaben; Wohngebäude; Bauernhaus;

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.12.2013 - 1 C 23/11
    Der Senat hält es für fern liegend, dass sich der Eigentümer eines Grundstück allein deshalb, weil er dieses - auch über Jahrzehnte hinweg - unbebaut lässt, in Bezug auf dessen Bebaubarkeit nicht mehr auf die Eigentumsgarantie berufen können soll, vielmehr wird die Baufreiheit vom Schutzbereich des Art. 14 GG umfasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2004 - 4 C 4.03 -, juris Rn. 17).
  • BVerwG, 11.04.2013 - 4 CN 2.12

    Außenbereich; Windenergieanlagen; Regionalplan; Vorrang- und Eignungsgebiete; ~

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.12.2013 - 1 C 23/11
    Dies ist in Bezug auf das Grundstück der Antragsteller der Fall, da mit dem Bebauungsplan eine Bebauung für die Zukunft völlig ausgeschlossen werden sollte, und die Antragsgegnerin selbst davon ausgegangen war, dass das Grundstück "zum Teil" im bauplanungsrechtlichen Innenbereich (§ 34 BauGB) liege, so dass die in § 42 BauGB vorausgesetzten Qualität einer eigentumsrechtlichen Rechtsposition vorlag (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. April 2013 - 4 CN 2.12 -, juris Rn. 12 m. w. N.).
  • BVerwG, 16.06.2011 - 4 CN 1.10

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; subjektive Rechtsposition; Grundeigentum;

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.12.2013 - 1 C 23/11
    Da solche Festsetzungen Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Grundeigentums sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, juris Rn. 13), besteht auf der Grundlage des Antragsvorbringens die Möglichkeit, dass die Antragsteller in eigenen Rechten - hier: Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - verletzt sind.
  • BVerwG, 21.02.1991 - 4 NB 16.90

    Bauplanungsrecht: Festsetzung einer öffentlichen Gründfläche bzw. einer Fläche

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.12.2013 - 1 C 23/11
    Dies ist rechtsfehlerhaft, denn die Gemeinde hat bei einer Einschränkung bestehender Baurechte die Tatsache und den möglichen Umfang hierfür zu leistender Entschädigungen nach §§ 39 ff. BauGB in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. Februar 1991 - 4 NB 16.90 -, juris Rn. 3).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.07.2008 - 3 S 2772/06

    Fristwahrende Geltendmachung von Mängeln bei der Aufstellung eines Bebauungsplans

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.12.2013 - 1 C 23/11
    Die Frist zur Geltendmachung von Mängeln kann auch - wie hier mit der Antragsschrift vom 11. August 2011 - durch Zustellung eines den inhaltlichen Anforderungen genügenden Schriftsatzes an die Gemeinde im Rahmen des Normenkontrollverfahren über den betroffenen Bebauungsplan gewahrt werden (vgl. VGH BW, Urt. 15. Juli 2008 - 3 S 2772/06 -, juris Rn. 55 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 30.05.2013 - 1 C 4/13

    Wasserrechtliches Verbot der Ausweisung "neuer Baugebiete" in festgesetzten

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.12.2013 - 1 C 23/11
    63 Aufgrund des durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau - vom 24. Juni 2006 (BGBl. I. S. 1359) vollzogenen "Wechsels vom materiell-rechtlichen Abwägungsvorgang zu den verfahrensrechtlichen Elementen des Ermittelns und Bewertens" ist mit Blick auf § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB zu beachten, dass auch insoweit keine materiellen Mängel des Abwägungsvorgangs mehr in Rede stehen, sondern formelle Mängel, was durch § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB deutlich wird (vgl. Senatsurt. v. 30. Mai 2013 - 1 C 4/13 -, juris Rn. 84 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 17.09.2009 - 1 D 15/07

    Einfacher Bebauungsplan; Festsetzungen; Wald; Abwägung; Abwägungsmangel;

  • OVG Sachsen, 14.01.2016 - 1 C 5/13

    Bebauungsplan; Bekanntmachung; Normenkontrolle; Abwägungsergebnis

    Der Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 26. März 2014, der Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials und damit sinngemäß die Rüge von Verfahrensfehlern i. S. v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB enthält (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. September 2010 - 4 CN 2.10 -, juris Rn. 22; NK-Urt. des Senats v. 5. Dezember 2013 - 1 C 23/11 -, juris Rn. 88 m. w. N.), konnte diese Frist schon deshalb nicht wahren, weil er dem erkennenden Senat erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2015 vorgelegt worden ist.

    Diese Auslegung des Bebauungsplans, wonach eine unterbliebene Festsetzung von Baulinien oder Baugrenzen auf einzelnen Grundstücken auch im Hinblick auf bereits vorhandene Gebäude bedeutet, dass für diese Grundstücke keine Bebaubarkeit mehr vorgesehen ist, wenn auf allen anderen Grundstücken Baufelder festgesetzt worden ist, entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. NK- Urt. des Senats v. 5. Dezember 2013 - 1 C 23/11 -, juris Rn. 83 ff. m. w. N.).

    Die Frist zur Geltendmachung von Mängeln kann auch durch Zustellung eines den inhaltlichen Anforderungen genügenden Schriftsatzes an die Gemeinde im Rahmen des Normenkontrollverfahren über den betroffenen Bebauungsplan gewahrt werden (NK-Urt. d. Senats v. 5. Dezember 2013 - 1 C 23/11 -, juris Rn. 88 m. w. N.).

    Das Abwägungsergebnis ist erst zu beanstanden, wenn selbst eine ohne Fehler durchgeführte Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urt. 22. September 2010 - 4 CN 2.10 -, juris Rn. 22; NK- Urt. d. Senats v. 5. Dezember 2013 a. a. O, Rn. 112).

  • OVG Sachsen, 13.10.2017 - 1 B 174/17

    Baugenehmigung, Nachbarantrag; Wald, Waldabstand; Drittschutz,

    Der Bebauungsplan "Villen- und Siedlungsraum Raschwitz" sei mit dem Normenkontrollurteil des Senats vom 5. Dezember 2013 (- 1 C 23/11-, juris) hinsichtlich des Vorhabengrundstücks für unwirksam erklärt worden.

    Hinsichtlich der erfolgten Waldumwandlungserklärung vom 16. August 2006, die bestandskräftig sei, werde auf das Normenkontrollurteil des Senats vom 5. Dezember 2013 - 1 C 23/11 - Bezug genommen.

    15 Das Vorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich, da der Bebauungsplan "Villen- und Siedlungsraum Raschwitz" mit Urteil des Senats vom 5. Dezember 2013 (- 1 C 23/11 - , juris) für unwirksam erklärt worden ist.

    Zum anderen ergibt sich weder aus dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans, seinen textlichen Festsetzungen oder seiner Begründung, dass das Flurstück F2... oder Teile dieses im Bebauungsplan als Wald festgesetzt worden sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b BauGB; vgl. auch SächsOVG, Nk-Urt. v. 5. Dezember 2013 a. a. O., juris Rn. 16).

  • OVG Sachsen, 14.01.2016 - 1 C 7/13

    Bebauungsplan, Normenkontrolle, Geh-, Fahr- und Leitungsrecht, Abwägung,

    Der Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 26. März 2014, der Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials und damit sinngemäß die Rüge von Verfahrensfehlern i. S. v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB enthält (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. September 2010 - 4 CN 2.10 -, juris Rn. 22; NK-Urt. des Senats v. 5. Dezember 2013 - 1 C 23/11 -, juris Rn. 88 m. w. N.), konnte diese Frist schon deshalb nicht wahren, weil er dem erkennenden Senat erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2015 vorgelegt worden ist.

    Diese Auslegung des Bebauungsplans, wonach eine unterbliebene Festsetzung von Baulinien oder Baugrenzen auf einzelnen Grundstücken auch im Hinblick auf bereits vorhandene Gebäude bedeutet, dass für diese Grundstücke keine Bebaubarkeit mehr vorgesehen ist, wenn auf allen anderen Grundstücken Baufelder festgesetzt worden ist, entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. NK- Urt. des Senats v. 5. Dezember 2013 - 1 C 23/11 -, juris Rn. 83 ff. m. w. N.).

    Die Frist zur Geltendmachung von Mängeln kann auch durch Zustellung eines den inhaltlichen Anforderungen genügenden Schriftsatzes an die Gemeinde im Rahmen des Normenkontrollverfahren über den betroffenen Bebauungsplan gewahrt werden (NK-Urt. d. Senats v. 5. Dezember 2013 - 1 C 23/11 -, juris Rn. 88 m. w. N.).

    Das Abwägungsergebnis ist erst zu beanstanden, wenn selbst eine ohne Fehler durchgeführte Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urt. 22. September 2010 - 4 CN 2.10 -, juris Rn. 22; NK- Urt. d. Senats v. 5. Dezember 2013 a. a. O, Rn. 112).

  • OVG Sachsen, 14.01.2016 - 1 C 6/13

    Bebauungsplan; ergänzendes Verfahren; Normenkontrolle; Abwägungsmangel;

    Der Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 26. März 2014, der Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials und damit sinngemäß die Rüge von Verfahrensfehlern i. S. v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB enthält (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. September 2010 - 4 CN 2.10 -, juris Rn. 22; NK-Urt. des Senats v. 5. Dezember 2013 - 1 C 23/11 -, juris Rn. 88 m. w. N.), konnte diese Frist schon deshalb nicht wahren, weil er dem erkennenden Senat erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2015 vorgelegt worden ist.

    Diese Auslegung des Bebauungsplans, wonach eine unterbliebene Festsetzung von Baulinien oder Baugrenzen auf einzelnen Grundstücken auch im Hinblick auf bereits vorhandene Gebäude bedeutet, dass für diese Grundstücke keine Bebaubarkeit mehr vorgesehen ist, wenn auf allen anderen Grundstücken Baufelder festgesetzt worden ist, entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. NK- Urt. des Senats v. 5. Dezember 2013 - 1 C 23/11 -, juris Rn. 83 ff. m. w. N.).

    Die Frist zur Geltendmachung von Mängeln kann auch durch Zustellung eines den inhaltlichen Anforderungen genügenden Schriftsatzes an die Gemeinde im Rahmen des Normenkontrollverfahren über den betroffenen Bebauungsplan gewahrt werden (NK-Urt. d. Senats v. 5. Dezember 2013 - 1 C 23/11 -, juris Rn. 88 m. w. N.).

    Das Abwägungsergebnis ist erst zu beanstanden, wenn selbst eine ohne Fehler durchgeführte Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urt. 22. September 2010 - 4 CN 2.10 -, juris Rn. 22; NK- Urt. d. Senats v. 5. Dezember 2013 a. a. O, Rn. 112).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.2020 - 5 S 1493/17

    Umnutzung landwirtschaftlicher Flächen; Einbeziehung der Betriebserweiterung in

    Vielmehr genügt es, wenn er Art und Ausmaß der durch die planerischen Festsetzungen eintretenden Nachteile und den möglichen Umfang hierfür zu leistender Entschädigungen im Rahmen seiner der Planaufstellung zugrundeliegenden Abwägung berücksichtigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1991 - 4 NB 16.90 -, juris Rn. 3; SächsOVG, Urteil vom 5.12.2013 - 1 C 23/11 - juris Rn. 107).
  • OVG Schleswig-Holstein, 27.08.2020 - 1 LB 17/17

    Auswirkung der Festsetzung von Baugrenzen auf Grundstücke ohne eine solche

    Sind in einem qualifizierten Bebauungsplan für einzelne Grundstücke keine Baugrenzen eingezeichnet, sind diese dann nicht bebaubar, wenn dieser Bebauungsplan für alle übrigen Grundstücke die überbaubare Fläche durch Baugrenzen festsetzt (Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 17. Januar 1995 - 1 L 292/91 -, Rn. 30, juris; so auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15. Dezember 1999 - 3 S 2580/99 -, Rn. 24, juris; Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Auflage 2019, § 23 Rn. 1; vgl. bezogen auf ein Grundstück, für das keine Art der baulichen Nutzung festgesetzt ist Sächs. OVG, Urteil vom 05. Dezember 2013 - 1 C 23/11 -, Rn. 83 ff. juris).

    Dieses Produkt der Abwägung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts daraufhin zu überprüfen, ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2010 - 4 CN 2.10 -, Rn. 22 juris; Beschluss vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, Rn. 18 juris; vgl. auch Sächs. OVG, Urteil vom 05. Dezember 2013 - 1 C 23/11 -, Rn. 112 juris).

  • OVG Sachsen, 16.11.2021 - 1 B 318/21

    Baugenehmigung; Widerspruch; Aussetzung der Vollziehung; Umweltvereinigung;

    Das Vorhaben des Klägers gehöre nach dem Normenkontrollurteil des Senats vom 5. Dezember 2013 (1 C 23/11) nicht zum Geltungsbereich des Bebauungsplans "...................................".

    Selbst der Senat sei hiervon in Rn. 2 seines Normenkontrollurteils vom 5. Dezember 2013 (- 1 C 23/11 -, juris [Einordnung nach §§ 34, 35 BauGB offen gelassen: Rn. 99]) ausgegangen.

    Dies gilt umso mehr, als es möglich erscheint, dass das "um 1900 errichtete Wohnhaus", welches die Kammer dem Normenkontrollurteil des Senats vom 5. Dezember 2013 (a. a. O., Rn. 2) entnommen hat, mit dem Kutscherhaus identisch ist und es sich nicht um ein "verschwundenes" Gebäude handelt.

  • VG Osnabrück, 02.11.2011 - 1 C 15/11

    Anteilquote; beurlaubte Studierende; Beurlaubung; Deputatsreduzierung;

    Die Antragsteller stellten mit Schreiben vom 04.07.2011 (1 C 15/11), 22.08.2011 (1 C 16/11), 14.07.2011 (1 C 23/11), 05.09.2011 (1 C 24/11), 07.09.2011 (1 C 33/11), 14.07.2011 (1 C 35/11), 03.06.2011 (1 C 36/11), 07.06.2011 (1 C 38/11), 01.09.2011 (1 C 39/11), 08.09.2011 (1 C 42/11), 10.06.2011 (1 C 45/11), 16.09.2011 (1 C 45/11), 14.09.2011 (1 C 48/11), 15.09.2011 (1 C 49/11), 31.08.2011 (1 C 51/11), 15.09.2011 (1 C 53/11), 21.06.2011 (1 C 54/11), 26.09.2011 (1 C 56/11), 20.09.2011 (1 C 57/11), 22.09.2011 (1 C 58/11), 20.09.2011 (1 C 60/11), 08.09.2011 (1 C 62/11), 26.09.2011 (1 C 65/11), 27.09.2011 (1 C 66/11), 06.10.2011 (1 C 70/11), 01.10.2011 (1 C 72/11), 30.09.2011 (1 C 73/11), 30.09.2011 (1 C 74/11), 27.09.2011 (1 C 76/11), 13.09.2011 (1 C 77/11), 07.09.2011 (1 C 78/11), 30.09.2011 (1 C 79/11), 27.09.2011 (1 C 81/11), 06.09.2011 (1 C 82/11), 27.09.2011 (1 C 83/11) und 27.09.2011 (1 C 85/11) bei der Antragsgegnerin jeweils einen Antrag auf außerkapazitäre Zulassung.

    Die Antragsteller haben am 25.08.2011 (1 C 15/11), 25.08.2011 (1 C 16/11), 05.09.2011 (1 C 23/11), 06.09.2011 (1 C 24/11), 09.09.2011 (1 C 33/11), 09.09.2011 (1 C 35/11), 12.09.2011 (1 C 36/11), 13.09.2011 (1 C 38/11), 14.09.2011 (1 C 39/11), 19.09.2011 (1 C 42/11), 19.09.2011 (1 C 45/11), 20.09.2011 (1 C 46/11), 26.09.2011 (1 C 48/11), 26.09.2011 (1 C 49/11), 26.09.2011 (1 C 51/11), 28.09.2011 (1 C 53/11), 28.09.2011 (1 C 54/11), 04.10.2011 (1 C 56/11), 04.10.2011 (1 C 57/11), 04.10.2011 (1 C 58/11), 04.10.2011 (1 C 60/11), 04.10.2011 (1 C 62/11), 10.10.2011 (1 C 65/11), 10.10.2011 (1 C 66/11), 12.10.2011 (1 C 70/11), 12.10.2011 (1 C 72/11), 13.10.2011 (1 C 73/11), 13.10.2011 (1 C 74/11), 14.10.2011 (1 C 76/11), 14.10.2011 (1 C 77/11), 14.10.2011 (1 C 78/11), 17.10.2011 (1 C 79/11), 25.10.2011 (1 C 81/11), 27.10.2011 (1 C 82/11), 27.10.2011 (1 C 83/11) und 30.10.2011 (1 C 85/11) Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz mit der Begründung gestellt, dass die Antragsgegnerin ihre tatsächlich vorhandene Kapazität im Bachelorstudiengang "Psychologie" nicht ausgeschöpft habe.

    Die Antragsteller zu 1 C 15/11, 1 C 16/11, 1 C 23/11, 1 C 24/11, 1 C 33/11, 1 C 35/11, 1 C 36/11, 1 C 38/11, 1C 39/11, 1 C 45/11, 1 C 46/11, 1 C 51/11, 1 C 53/11, 1 C 54/11, 1 C 56/11, 1 C 72/11, 1 C 77/11, 1 C 78/11, 1 C 81/11, 1 C 82/11, 1 C 83/11 und 1 C 85/11 beantragen jeweils (sinngemäß) ,.

  • OVG Sachsen, 09.05.2014 - 1 C 28/13

    Normenkontrolle, Präklusion, Bebauungsplan, Auslegung,

    38 Hinsichtlich der weiteren von der Antragstellerin gerügten Mängel des Bebauungsplans bei der Ermittlung und Bewertung abwägungsrelevanter Belange des Schallschutzes und der Belichtungsverhältnisse im Plangebiet ist anzumerken, dass aufgrund des durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau - vom 24. Juni 2006 (BGBl. I. S. 1359) vollzogenen "Wechsels vom materiell-rechtlichen Abwägungsvorgang zu den verfahrensrechtlichen Elementen des Ermittelns und Bewertens" mit Blick auf § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB keine materiellen Mängel des Abwägungsvorgangs mehr in Rede stehen, sondern formelle Mängel, was durch § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB deutlich wird (vgl. u. a. Senatsurt. v. 5. Dezember 2013 - 1 C 23/11 -, juris Rn. 63 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 09.05.2014 - 1 C 6/11

    Normenkontrollverfahren, Bebauungsplan, Präklusion, Bekanntmachung, Offenlage,

    Im Hinblick darauf ist zweifelhaft, ob die Interessen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke entsprechend dem ihnen mit Blick auf Art. 14 GG zukommenden Gewicht tatsächlich in der Abwägung Berücksichtigung gefunden haben (zum Prüfungsmaßstab vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 5. Dezember 2013 - 1 C 23/11 -, juris Rn. 88 ff.).
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